Statuten

Statuten der JUSO Bern

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name

Unter dem Namen Jungsozialist*innen Bern (JUSO Bern) schliessen sich natürliche Personen zu einem politischen Verein gemäss Art. 60ff ZGB mit Sitz in Bern zusammen.

Art. 2 Sitz

Die JUSO Bern ist eine Sektion der JUSO Schweiz, mit Sitz in Bern, im Sinne des Art. 5 der Statuten der JUSO Schweiz.

Art. 3 Zweck

Die JUSO Bern erstrebt ein demokratisches und sozialistisches Gesellschaftssystem. Sie trägt insbesondere das sozialistische Gedankengut in die Jugend hinein und vertritt ihre Interessen. Sie fördert die politische Mitsprache der Jugendlichen in Bern und Umgebung.

Art. 4 Mittel

Dieses Ziel soll erreicht werden durch:

  1. Mobilisierung der Bevölkerung
  2. Ausschöpfung sämtlicher politischer Rechte
  3. Stellungnahmen in Form von Positionspapieren und Resolutionen
  4. interne Bildung sowie politische und kulturelle Öffentlichkeitsarbeit

Art. 5 Stellung zur SP der Stadt Bern

Die JUSO Bern ist die offizielle Jungpartei der SP Stadt Bern und hat Vertretungsrecht in deren Gremien. Ihre Vertreter*innen handeln im Interesse der JUSO Bern.

II. Mitgliedschaft

Art. 6 Beitritt

1 Mitglied ist, wer höchstens 35 Jahre alt ist, die Statuten der JUSO Bern und der JUSO Schweiz anerkennt, und den Mitgliederbeitrag bezahlt hat.

2 Die Mitgliedschaft bei der JUSO Bern bedingt keine Mitgliedschaft bei der SP der Stadt Bern. Alle Mitglieder werden aber automatisch Mitglied der JUSO Kanton Bern sowie der JUSO Schweiz.

3 Die Mitgliedschaft in anderen parteipolitischen Organisationen mit Ausnahme der SP Schweiz und politisch verbündeten Organisationen im Ausland gemäss Art. 4 Abs. 4 der Statuten der JUSO Schweiz ist ausgeschlossen.

Art. 7 Austritt

1 Die Mitgliedschaft bei der JUSO Bern erlischt durch:

  1. Austritt
  2. Ausschluss
  3. Erreichung des 35. Lebensjahres
  4. Todesfall

2 Der Austritt ist jederzeit und sofort möglich. Er ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

3 Mitglieder können an einer Vollversammlung mit 2/3-Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn sie die JUSO Bern oder die JUSO Schweiz geschädigt haben oder gegen ihre Interessen verstossen haben. Mitglieder, die über 35 Jahre alt sind, werden automatisch ausgeschlossen.

III. Organe

Art. 8 Organe

1 Die Organe der JUSO Bern sind:

  • Jahresversammlung (JV)
  • Vollversammlung (VV)
  • Vorstand
  • Arbeitsgruppen (AG)
  • Positionstage (PT)

2 Die Sitzungen aller Organe sind für alle Mitglieder öffentlich.

Art. 9 Ordentliche Jahresvesammlung

1 Oberstes Organ der JUSO Bern ist die Jahresversammlung (JV). Die ordentliche JV tritt einmal jährlich auf Einladung des Vorstandes zusammen.

2 Die Aufgaben der JV sind insbesondere:

  • Erlass politischer Grundsatzerklärungen und Richtlinien für die zukünftige Tätigkeit
  • Abnahme des Jahresberichtes
  • Abnahme des Kassaberichtes
  • Änderungen der Statuten
  • Festlegung der Schwerpunktthemen für das kommende Jahr
  • Festsetzung des Budgets
  • Wahlen:
  1. des Vorstands, zwischen 6 und 9 Mitgliedern
  2. optional: des Co-Präsidiums oder des Präsidiums
  3. der*des Revisor*in

Zudem verfügt die JV über alle Kompetenzen, die eine Vollversammlung hat.

3 Anträge zuhanden der JV können stellen:

  1. die Vollversammlung
  2. Einzelmitglieder
  3. Vorstand

4 Stimm- und Wahlrecht hat jedes Mitglied der JUSO Bern, die Versammlung kann weiteren anwesenden Personen das Stimm- und Wahlrecht gewähren.

5 Wahlen an der JV sind geheim, ausser wenn die Anzahl der zu besetzenden Sitze gleich gross wie die Anzahl Kandidierenden ist. 1/4 der anwesenden Mitglieder können geheime Abstimmungen oder Wahlen verlangen.

6 Die JV entscheidet mit einfachem Mehr. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr aller anwesenden Mitglieder.

7 Zur Änderung der Statuten wird eine 2/3-Mehrheit benötigt.

Art. 10 Ausserordentliche Jahresversammlung

Die Vollversammlung oder 5% der Mitglieder können eine ausserordentliche JV verlangen.

Art. 11 Ordentliche Vollversammlung

1 Die Vollversammlung (VV) tritt mindestens sechsmal jährlich auf Einladung des Vorstandes zusammen.

2 Die VV nimmt ihre Aufgaben im Rahmen der von der JV beschlossenen Grundsätze und Richtlinien wahr. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:

  1. Stellungnahme zu politischen Fragen und Beschluss über Aktionen und Bildungsveranstaltungen
  2. Fassen von Abstimmungsparolen
  3. Unterstützung von Initiativen und Referenden
  4. Beitritt zu überparteilichen Komitees
  5. Ausführung von JV-Beschlüssen
  6. Einsetzung von temporären und ständigen Arbeitsgruppen
  7. Durchführung von Bildungsanlässen von grösserer Bedeutung
  8. Erlass von Reglementen
  9. Weisungen an den Vorstand
  10. Beschlüsse über Ausgaben innerhalb und ausserhalb des Budgets
  11. Erlass politischer Grundsatzerklärungen und Papiere
  12. Wahlen:

-der JUSO-Vertreter*innen in Initiativ- und Referendumskomitees

-der JUSO-Vertreter*innen in überparteilichen Komitees

-der JUSO-Vertreter*innen in Arbeitsgruppen der SP

-der JUSO-Vertreter*innen in der Delegiertenversammlung der SP Stadt Bern.

-der JUSO-Vertreter*innen in der Delegiertenversammlung der SP Region Bern

-Ersatzwahlen für Gremien und Delegationen, inklusive des Vorstands, für deren Wahl die Jahresversammlung zuständig ist

3 Stimm- und Wahlrecht hat jedes Mitglied der JUSO Bern, die Versammlung kann weiteren anwesenden Personen das Stimm- und Wahlrecht gewähren.

4 Wahlen an der VV sind geheim, ausser wenn die Anzahl der zu besetzenden Sitze gleich gross wie die Anzahl Kandidierenden ist. 1/4 der anwesenden Mitglieder können geheime Abstimmungen oder Wahlen verlangen.

5 Die VV entscheidet mit einfachem Mehr. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr aller anwesenden Mitglieder. Zum Beschluss einer Abstimmungsparole muss die Zweidrittelmehrheit erreicht werden. Wurde diese nicht erreicht, wird zwischen der Parole, die das einfache Mehr erreicht hat und einer Stimmfreigabe mit einem einfachen Mehr entschieden.

Art. 12 Ausserordentliche Vollversammlung

5% der Einzelmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen VV verlangen.

Art. 13 Vorstand

1 Der Vorstand trägt die operative Verantwortung für das politische Tagesgeschäft und erstellt eine längerfristige politische Agenda, welche der JV vorgelegt wird. Zudem überprüft er deren Umsetzung.

2 Er kann bei kurzfristigen politischen Fragen ohne den Beschluss einer JV oder der VV selber Entscheide fällen und diese Beschlüsse auch in der Öffentlichkeit vertreten und kommunizieren. Er muss diese Entscheidungen an der nächsten VV den Mitgliedern unterbreiten.

3 Der Vorstand kann finanzielle Entscheide bis zu einer Höhe von 500 Franken selbstständig treffen

4 Der Vorstand bestimmt die Vertretung der JUSO Bern in der Sektionskonferenz der JUSO Schweiz.

5 Der Vorstand konstituiert sich selbst, bis auf das Ressort «Finanzen», welches direkt von der JV oder der VV gewählt wird. Er teilt sich in Ressorts auf, deren Aufgaben er in Pflichtenheften regelt. Zwingend müssen die Ressorts „Finanzen“ sowie „Geschäftsleitung SP Stadt Bern“ vorhanden sein. Diese können mit anderen Ressorts verbunden werden.

6 Der Vorstand ist mit weniger als drei Mitgliedern nicht beschlussfähig.

7 Die JV kann ein Co-Präsidium oder ein Präsidium wählen. Bei einem Co-Präsidium muss dieses mindestens eine FLINTA-Person beinhalten. Im Vorstand müssen zwischen 6 und 9 Personen sein, Co-Präsidium oder Präsidium inklusive.

8Die Mitglieder des Vorstands müssen mindestens zur Hälfte FLINTA-Personen sein. Bei einer ungeraden Anzahl Mitglieder im Vorstand darf auch eine FLINTA-Person weniger im Vorstand sein als cis Männer.

9Die Aufgaben des Co-Präsidiums oder des Präsidiums:

  • Vertretung der JUSO Stadt Bern nach aussen.
  • Organisation und Leitung der Vorstandssitzungen, der JV und der VV.

Im Fall der Abwesenheit oder sonstigen Verhinderungen der Co-Präsident*innen oder des Präsidiums werden die Aufgaben von einem Vorstandsmitglied übernommen

10Das Präsidium oder das Co-Präsidium leitet den Vorstand und ist befugt, im Sinne der JUSO Bern und im Einklang mit früheren Beschlüssen kurzfristig auf politische Vorkommnisse zu reagieren

Art. 14 Information

Der Vorstand informiert die Mitglieder zwischen den Versammlungen über aktuelle Geschäfte elektronisch. Er hat ausserdem sicherzustellen, dass alle Mitglieder die Einladungen zu den Versammlungen erhalten. Diese kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Art. 15 Arbeitsgruppen

1Die Arbeitsgruppen werden durch eine VV oder JV eingesetzt. AGs ermöglichen den Mitgliedern die Ausarbeitung konkreter Projekte, das Organisieren von Events und die längerfristige Behandlung einzelner Themen. Ausserdem tragen sie zur Meinungsbildung bei und beraten die VV bei Entscheidungen.

2Die Arbeitsgruppen geben sich ein Reglement, in welchem sie ihren Sinn und Zweck sowie ihre Organisationsstruktur festhalten.

3Die Arbeitsgruppen stehen allen Mitgliedern offen.

4Die Arbeitsgruppen sind dazu verpflichtet, die Treffen der AG zu protokollieren und diese Protokolle dem Vorstand zur Kenntnisnahme zukommen zu lassen. Den Mitgliedern wird an der Vollversammlung über die Aktivitäten der AGs vom Vorstand oder der jeweiligen AG-Leitung berichtet.

Art. 16 Positionstage

1Die Positionstage der JUSO Bern sind befugt, Resolutionen und Anträge zuhanden der Delegierten- und Jahresversammlungen der JUSO Schweiz im Namen der JUSO Bern zu überweisen.

2Um eine Resolution oder einen Antrag als Gremium im Namen der JUSO Bern überweisen zu dürfen, muss die Resolution oder der Antrag von zwei Drittel aller anwesenden Mitgliedern mitgetragen werden.

3Zur Beschlussfähigkeit müssen an einem Positionstag mindestens 10 Mitglieder der JUSO Bern anwesend sein.

4Die an einer Versammlung der JUSO Schweiz angemeldeten Mitglieder der JUSO Bern sind dazu berechtigt, die eingereichten Resolutionen und Anträge durch einen Mehrheitsbeschluss zurückzuziehen.

IV. Mittel

Art. 17 Finanzierung

1 Die JUSO Bern finanziert sich durch:

  1. Erhebung von Mitgliederbeiträgen
  2. Beiträge der SP der Stadt Bern
  3. Zuwendungen Dritter
  4. Mandatsbeiträge

2 Mitgliederbeiträge werden durch die JUSO Schweiz eingezogen, welche ebenfalls die Höhe bestimmt.

Art. 18 Haftung

Die JUSO Bern haftet nur mit ihrem Vereinsvermögen; die persönliche Haftung der Mitglieder wird ausgeschlossen.

V. Auflösung

Art. 19 Auflösung

1 Die Auflösung der JUSO Bern kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Vollversammlung von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Solange mindestens drei Mitglieder die Sektion aufrechterhalten wollen, kann sie nicht aufgelöst werden.

2 Im Falle der Auflösung fallen Archiv und Vermögen an die JUSO Schweiz, die damit neu entstehende Sektionen unterstützt.

VI. Schlussbestimmung

Diese revidierten Statuten treten nach Annahme durch die JV vom 23. Februar 2024 in Kraft und ersetzen die vorhergehenden Beschlüsse und Statuten vom 7. November 2022, 19. August 2020, 26. Februar 2018, 9. Oktober 2017, 6. März 2009, Januar 2008, 23. Januar 2007, 24. Januar 2006, 15. November 2005, 30. August 2005, 2. Februar 2002, 25. Januar 1997 und 16. Januar 1993

gezeichnet: Bern, 23. Februar von der JV der JUSO Stadt Bern

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Statuten der JUSO Bern